Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Fall der Quarantäne

Die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern haben beschlossen, dass keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Fall der Quarantäne mehr besteht. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/entschaedigung-quarantaene-1962432 Bundesländer wie, z. B. Baden-Württemberg haben das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte bei Quarantäne bereits seit Mitte September umgesetzt. Dabei geht es konkret um Lohnersatz-Entschädigungen für Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne – nicht um die Entschädigung im Krankheitsfall. Betrieben wird geraten, in Zweifelsfragen vorab Klärung der Entschädigungsfrage vor einer Zahlung vorzunehmen.

Hintergrund: In den Jahren der Corona-Pandemie hatten im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne Arbeitnehmende nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf Entschädigung, die nach dem Verdienstausfall bemessen wurde. Betriebe müssen dabei bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die Vorgaben aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Vorgaben aus der in dem Bundesland geltenden Corona-Landesverordnung sowie weitere für sie geltende Rechtsvorgaben (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz) berücksichtigen >hier<

Neu ist: Wer ein Impfangebot freiwillig nicht annimmt, kann je nach Bundesland unter bestimmten Umständen, für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keinen Lohnersatz erhalten. Damit greift die Regelung des § 56 Abs.1 IfSG >hier<, da eine Quarantäne durch die Inanspruchnahme der Impfung hätte vermieden werden können, wenn dies medizinisch möglich ist. Arbeitnehmer sind betroffen, die selbst nicht infiziert sind, sondern z. B. als Kontaktperson der Quarantänepflicht unterliegen oder aber Aufgrund von landesrechtlichen Verordnungen zur Anordnung von Quarantäne bei Urlaubsrückkehrern aus Risikogebieten (§ 56 Abs.1 S.3 IfSG) unterliegen sowie die in § 56 Abs.1 S.2 IfSG des Entschädigungsanspruch für die vorsorgliche „Eigenabsonderung“, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach dem IfSG vorgelegen haben (der Zeitraum im Rahmen eines positiven Selbst- bzw. Schnelltest durch Abklärung eines PCR-Test mit positivem Ergebnis) bestehen. Hat der Arbeitnehmende jedoch die Möglichkeit, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes bestehen.

Beachten Sie: Haben die örtlich zuständen Landesgesundheitsbehörden eine öffentliche Impfempfehlung abgegeben, entfallen i. d. R. die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG für ungeimpfte Arbeitnehmer. Unter dem Link des RKI ist die Liste mit bereits veröffentlichten Impfempfehlungen der Bundesländer einzusehen: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Links/links_node.html  Ob dies geschehen ist, muss der Arbeitgeber aktuell immer überprüfen, denn er geht mit der Entschädigungszahlung für die Behörden in Vorleistung. Ob dabei ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus besteht, ist derzeit umstritten, wie das Bundesgesundheitsministerium der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) informierte. Dies besteht derzeit in ausgewählten Bereichen (z. B. Krankenhäuser und Pflegeheime) in Form eines Auskunfts- und Fragerechts. Weitere Informationen unter FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit

Anträge
Für das Antragsverfahren hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für Entschädigungsleistungen bzw. deren Erstattung im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Informationen mit einem einheitlichem Online-Verfahren >hier< erstellt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 IfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jedoch längstens für sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt.