Werden Lkw-Fahrgestelle werkseitig mit „GSR-Ausstattungen“ geliefert, ist auf Grund der verbauten Sensoren und Systeme im Zuge einer Aufbaumontage mit Mehraufwänden und Zusatzkosten zu rechnen.
Fahrzeuge mit Sicherheitsausstattungen nach GSR II sind u.a. mit seitlichen Radarsensoren ausgerüstet, die für die Funktionen der Abbiegehilfe und des Spurwechsel-Assistenten dienen. Falls die Sensoren mit dem späteren Aufbau kollidieren, können sie versetzt werden. Eine Versetzung ist jedoch nur im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Herstellers möglich. Vorteilhaft ist dabei, dass die Sensoren nicht mit absoluten Positionen, sondern mit Bereichen homologiert sind. Nach dem Versetzen wird eine Parametrierung durch eine Servicewerkstatt des Lkw-Herstellers erforderlich sein, die zuvor in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Sensoren nicht verdeckt, lackiert oder beklebt werden dürfen.
Bei einer möglichen Versetzung der Frontradarbox, um beispielsweise eine Frontplatte montieren zu können, sind strikte Versetzmaße zu beachten. Mögliche Frei- und Vorgaben sind in den Aufbaurichtlinien beschrieben. Auch hier ist eine anschließende Neuparametrierung notwendig.
Ebenfalls ist die Montage von Heckkameras aufwendiger geworden, weil Vorgaben zum Sichtfeld zu beachten sind. Die Montageposition der homologierten Kamerasysteme muss bezüglich des Sichtbereichs den Anforderungen der ECE R158 entsprechen, weshalb der Sichtbereich nach der Montage ermittelt und dokumentiert werden muss. In den Aufbaurichtlinien der OEMs sind die möglichen Positionen der werkseitigen Kameras angegeben. Verlängerungen oder alternative Kameras sind bei vielen OEMs ebenfalls möglich, jedoch sind auch hier die Vorgaben der Aufbaurichtlinie zu beachten.
Gerade in der derzeitigen Übergangsphase, in der noch Angebote über Aufbauten für Basisfahrzeuge ohne GSR-Ausstattung im Umlauf sind, sollte unbedingt die Konfiguration des Basis-Lkw geprüft und dem Kunden mögliche Mehrkosten für eine Kalibrierung mitgeteilt werden.
Zu beachten ist, dass Sicherheitssysteme, die bereits in den Basisfahrzeugen verbaut sind, nicht außer Betrieb gesetzt werden dürfen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Systeme mit dem Einsatzzweck (z.B. Katastrophenschutz) nicht vereinbar sind. (DC)