Mietwagenkosten sind auch bei Nichtzulassung als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ vollständig zu erstatten

Nach einem Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 14.01.2021 (Az. 3 S 23/20) sind die auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Mietwagenkosten im Rahmen eines Haftpflichtschadens zu ersetzen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug von der Werkstatt zulassungsrechtlich als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 FZV) angemeldet wurde.

Trotz dieser für Werkstätten positiven Entscheidung sollte auch bei als Mietwagen eingesetzten Werkstattersatzfahrzeugen eine Zulassung als so genanntes Selbstfahrervermietfahrzeug vorgenommen werden. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, fehlender Versicherungsschutz und Bußgelder seitens der Zulassungsstellen sowie im Extremfall der Verlust des roten Kennzeichens:

Mehrere Gerichte haben schon entschieden (u. a. Urteil des AG Landau an der Isar vom 21.12.2017, Az. 4 C 318/17; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.09.2006, Az. 5 U 100/06), dass sich derjenige im Verhältnis zu rechtstreuen Anbietern wettbewerbswidrig verhält, der u. a. zur Vermeidung hoher Kosten seine Miet-/Werkstattfahrzeuge nicht als Mietwagen zulässt.

Sehr viel wichtiger ist hier aber die versicherungsrechtliche Seite. Denn der eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherer muss mit der Vermietung des Werkstattersatzwagens auch dann einverstanden sein, wenn er nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist. Denn ansonsten droht für die „vermieteten“ Fahrten des Fahrzeugs das Fehlen des Versicherungsschutzes. Und das kann unter Umständen die Existenz des Betriebes bedrohen.

Schließlich muss der Betrieb bei fehlender Zulassung von reinen Werkstattersatzwagen als Selbstfahrervermietfahrzeug auch Schwierigkeiten mit der Zulassungsstelle fürchten. Zum einen drohen bei Kenntnis der Zulassungsstelle von diesem Sachverhalt immer auch Bußgelder. Darüber hinaus besteht aber immer auch die Gefahr, dass die Zulassungsstelle ein vermietendes Autohaus als zulassungsrechtlich unzuverlässig einstuft. Dies kann dann einen negativen Einfluss auch die Zuteilung roter Kennzeichen haben.