Mitarbeiterfotos: Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Bild: Tirachard Kumtanom

Ein Arbeitgeber darf ungenehmigt keine Fotos seiner Mitarbeiter/innen auf der eigenen Firmenhomepage oder in den sozialen Medien veröffentlichen. Werden Mitarbeiterfotos ohne Zustimmung des Arbeitnehmers veröffentlicht, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Fotos schriftlich erfolgen muss. Diese Einwilligung ist nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt und der Arbeitnehmer eine Wahl hat. Es dürfen ihm keine Konsequenzen drohen, falls er die Einwilligung verweigert.

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen.
  • Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
  • Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3 DSGVO schriftlich vorliegen.
  • Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO.
  • Die Mitarbeiter müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
  • Die Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.