Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Aktuell wird die Sicherheit von Maschinen in Europa mit der Richtlinie 2006/42/EG geregelt. Mit dem Rahmen einer Richtlinie hatten die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele, jedoch führte dies auch zu unterschiedlichen Auslegungen und teilweise zu Rechtsunsicherheiten für Hersteller.

Durch den Ersatz der Richtlinie durch eine EU-Verordnung müssen die Vorgaben in allen Mitgliedstaaten direkt angewendet werden. Dies bedeutet, dass unterschiedliche nationale Auslegungen deutlich reduziert werden sollten und damit die Rechtsklarheit verbessert ist. Zudem soll hierdurch auch der Verwaltungsaufwand geringer werden.

Die Gültigkeit der Verordnung entspricht denen der Richtlinie und gilt für vollständige und unvollständige Maschinen, sowie die folgenden Erzeugnisse:

a) auswechselbare Ausrüstungen
b) Sicherheitsbauteile
c) Lastaufnahmemittel
d) Ketten, Seile und Gurte
e) abnehmbare Gelenkwellen

Die Ausnahmen der Verordnung wurden erweitert bzw. präzisiert. Für Aufbau- und Anhängerhersteller gibt es grundsätzlich keine Änderungen. Die Formulierung wurde an die aktuell geltende Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern angepasst:

„Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen“

Die neue Verordnung ist 42 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden. D.h. dass die neuen Anforderungen ab 20.01.2027 anzuwenden sind. Hersteller haben somit Zeit sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, müssen diese jedoch zum Stichtag erfüllen.

Einige Abschnitte der neuen Verordnung müssen bereits vor dem 20.01.2027 angewendet werden. Betroffen davon sind:

Artikel 26 bis 42 (ab dem 20. Januar 2024); Artikel 50 Absatz 1 (ab dem 20. Oktober 2023); Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 (ab dem 19. Juli 2023); Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 (ab dem 20. Juli 2024).