Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte: Schwellenwert steigt auf 50 Beschäftigte

Bildquelle: Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Ab dem 29. Mai 2026 gelten neue Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen. Der Bundesrat hat einer Änderung des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) zugestimmt und den bisherigen Schwellenwert deutlich angehoben.

Künftig müssen Betriebe erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten verpflichtend einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Bislang lag die Grenze bei 20 Mitarbeitenden. Für Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten bleibt eine Bestellung erforderlich, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird.

Zudem gilt: Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung können die Anforderungen künftig mit nur einem Sicherheitsbeauftragten erfüllen. Gleichzeitig behalten Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, auch unterhalb der Schwellenwerte eine Bestellung anzuordnen, sofern besondere Risiken bestehen. Wer trotz Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Trotz der Gesetzesänderung wird empfohlen, bestehende Sicherheitsbeauftragte vorerst nicht abzubestellen. Hintergrund ist die laufende Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1. Neue branchenspezifische Auslegungshilfen und Konkretisierungen zur Bestellpflicht werden in den kommenden Monaten erwartet.

Die Anpassung ist Teil eines Gesetzespakets zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz und soll insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen entlasten. (MZ)

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