Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: Betriebe müssen Hygienekonzept festlegen

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Die Bundesregierung hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Neufassung werden Basisschutzmaßnahmen nicht mehr konkret durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe selbst als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten. Diese gilt befristet vom 20. März bis 25. Mai 2022. Dabei sind das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren wie etwa räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Folgende Maßnahmen beinhaltet das Hygienekonzept:

  • ein wöchentliches Angebot an die Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sich kostenfrei testen zu lassen 
  • durch Hygiene- und Raumkonzepte Personenkontakte reduzieren und falls möglich Mitarbeitern weiterhin Homeoffice anbieten
  • medizinische Masken (Mund-Nasen-Schutz) anbieten.

Mitarbeiter, die sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen lassen, sollten freigestellt werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen des Hygienekonzeptes kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Maßnahmen können den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger  entnommen werden.

Nach Billigung durch den Bundesrat ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten und die bundesweit geltenden Corona-Beschränkungen aufgehoben. Details legen die Landesregierungen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen fest >hier<.  Bis diese in Kraft treten, gilt in fast allen Bundesländern bis zum 2. April eine Übergangsregelung. Die Maßnahmen des neuen Infektionsschutzgesetzes gelten bis einschließlich 23. September 2022 anschließend wird die Gefährdungslage neu bewertet.