Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Lage angepasst und verlängert. Trotz einiger Lockerungen bleiben aber die betrieblichen Kontaktbeschränkungen und die Testpflichtangebote für Mitarbeiter erhalten.

Mit der Bundesnotbremse läuft zum 30. Juni 2021 auch die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung aus. Diese wurde deshalb überarbeitet und durch das Bundeskabinett eine Verlängerung bis zum 10. September beschlossen >hier<.

Bestehen bleiben weiterhin folgende Maßnahmen, die von den Arbeitgebern umgesetzt werden müssen:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten
  • Testangebotspflicht mindestens zweimal pro Woche (Schnell- oder Selbsttests)

Die Änderungen in der Corona-ArbSchV betreffen vor allen Dingen die Homeoffice-Pflicht. Unternehmen müssen ab 1. Juli ihren Beschäftigten nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Weil allerdings die Kontakte der Mitarbeiter untereinander reduziert bleiben sollen, sei das Homeoffice-Angebot weiterhin ein gutes Instrument im Kampf gegen die Pandemie, so die Bundesregierung.

Um eine vierte Welle mit der besonders ansteckenden Delta-Variante zu vermeiden, bleiben die meisten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie somit in Kraft. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es aber, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen.