Prüfberichte der Versicherer beschäftigen die Werkstätten sowie auch die Kfz-Sachverständigen enorm. Zweifelt der Versicherer anhand seines Prüfberichtes Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich involvierten Kfz-Sachverständigen mit einer Stellungnahme beauftragen.
In diesem Zusammenhang findet sich auf der IFL-Liste „Frei wählbare Arbeitspositionen“ die Arbeitsposition 69 „Be-arbeitungsaufwand für ungerechtfertigte Kürzungen“. Die Kosten für die Erarbeitung einer Stellungnahme sind vom Schädiger zu ersetzen.
(LG Potsdam, Beschluss vom 17.06.2024, Az. 6S 8/24, Abruf-Nr. 244245). (MS)