Qualifizierungschancengesetz 2019

Das Qualifizierungschancengesetz 2019 hat zum 1. Januar 2019 den Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitert.

Neben einer Ausweitung der Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden wurde mit dem Gesetzespaket auch die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent ab dem 1. Januar 2019 und die Beibehaltung der höheren Zeitgrenzen für überwiegend kurzfristig Beschäftigte (70 Arbeitstage oder drei Monate) beschlossen.

Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, dass Beschäftigte die wegen Strukturwandel ihre beruflichen Tätigkeiten verlieren würden, eine Weiterbildung in einem Beruf erhalten, in dem ein Fachkräftemangel besteht. Der Zugang zum Arbeitslosengeld soll erleichtert werden und die Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitslose sollen ausbaut werden. Arbeitslose sollen durch das Gesetz leichter Arbeitslosengeld I beziehen können und müssen künftig dafür innerhalb von 30 Monaten mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben.

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 Übersicht über die Änderungen im Gesetzesentwurf:

  • In § 81 SGB III wird klargestellt, dass eine Weiterbildungsförderung von arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur dann erfolgen soll, wenn es für die angestrebte Tätigkeit auch eine Nachfrage am Arbeitsmarkt gibt.
  • In § 81 SGB III wird ebenfalls auf das grundsätzliche Erfordernis einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Förderung einer berufsab-schlussbezogenen Weiterbildung künftig verzichtet, wenn mit der beruflichen Weiterbildung ein Berufsabschluss in einem Engpassberuf angestrebt wird. Damit wird der Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung in Berufen mit Fachkräftemangel und folglich besonders guten Eingliederungschancen erleichtert.
  • Der bisher in § 82 SGB III formulierte Ausschluss der Förderung bei Vorliegen einer geförderten Weiterbildung in den letzten vier Jahren wird gelockert, da er im Einzelfall eine besondere Härte darstellen kann. Die konkrete Beschäftigungssituation, strukturelle Veränderungen im Beschäftigungsbetrieb oder auch persönliche Umstände, wie zum Beispiel gesundheitliche Gründe, können eine berufliche Weiterbildung zur Beschäftigungssicherung schon vor Ablauf des Vierjahreszeitraumes erforderlich machen. Daher soll hiervon in begründeten Einzelfällen abgewichen werden können. Zu keinem Förderausschluss sollen darüber hinaus auf anderer Rechtsgrundlage geförderte Weiterbildungen führen (z. B. die Förderung von Arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit bedrohten oder Geringqualifizierten nach § 81 SGB III).
  • Weiterhin wird in § 82 SGB III klargestellt, dass die Förderung auch im Betrieb stattfinden kann, wenn die Weiterbildung im Betrieb durch einen zugelassenen Träger durchgeführt wird.
  • Der ZDH konnte erreichen, dass von der im Gesetzentwurf geltenden Vorgabe von einer Dauer der Weiterbildungsmaßnahme von mehr als vier Wochen (aktuell gilt noch „nicht weniger als vier Wochen) zu der flexibleren Vorgabe von mindestens insgesamt 160 Stunden übergegangen wird. Da im Handwerk und in kleineren Betrieben generell Weiterbildungen aufgrund der nicht möglichen längeren Abwesenheitsdauer der einzelnen Mitarbeiter oftmals modular ausgestaltet sind, sind damit heute förderfähige Maßnahmen künftig nicht aufgrund der neuen Zeitregelung von der Förderung ausgeschlossen, weil sie z. B. drei Mal genau vier Wochen dauern.
  • Für kleinere Betriebe wird § 82 SGB III noch um einen eigenen Abs. 5 ergänzt, nach welchem die Agentur für Arbeit bei der Ausübung des Ermessens die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen hat.
  • Die Regelung zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurzfristig Beschäftigte gem. § 142 SGB III wird ausgedehnt. Die dem Anspruch zugrunde liegenden Arbeitsverträge müssen künftig nicht auf die bisher geltenden maximal 10, sondern auf maximal 14 Wochen befristet gewesen sein. Damit sollen mehr Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dieser Sonderregelung erhalten. Gleichzeitig wird zudem die Einschränkung, nach der das erzielte Arbeitsentgelt die maßgebliche einfache Bezugsgröße nicht überschreiten darf auf das 1,5fache der Bezugsgröße angehoben werden.