RA Matthias Nickel zum Thema „Kürzung der Verbringungskosten bei konkreter Abrechnung“

Einige Versicherer sind in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass sie die Ver-bringungskosten pauschal auf einen Betrag von 80,00 € oder 100,00 € kürzen. Führend ist hier ein Versicherer aus Franken. Berechnet der Reparaturbetrieb Verbringungskosten, weil er nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, so wird im Rahmen der konkreten Abrechnung durch diese Versicherer nur ein Pauschalbetrag akzeptiert und die Reparaturrechnung entsprechend gekürzt. Im Abrechnungsschreiben wird dann darauf hingewiesen, der Betrieb könne höhere Kosten nachweisen und solle diese belegen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass trotz entsprechender Nachweise keine Nachzahlung erfolgt.

Wir hatten bereits einen solchen Fall im Jahre 2016 durch das Amtsgericht Mayen entscheiden lassen. Das Amtsgericht Mayen hat in seinem Urteil vom 06.07.2016 (Aktenzeichen 2d C 238/16) entschieden, dass derartige Rechnungskürzungen unzulässig sind, weil es der eintrittspflichtigen Versicherung nicht zusteht, die Verbringungskosten zu hinterfragen.

Der betroffene Versicherer wurde zwischenzeitlich auch vor seinem Heimat-Amtsgericht verklagt und hat dort ebenfalls den Rechtsstreit verloren. Das Amtsgericht Coburg stellte in seinem Urteil vom 13.07.2017 (Aktenzeichen 15 C 466/17) fest:

„Der Geschädigte hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz abgerechneter Reparaturkosten. Unabhängig von der Höhe der abgerechneten Verbringungskosten sind diese vollumfänglich zu ersetzen, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt.“

Berechnet also ein Reparaturbetrieb Verbringungskosten, weil er nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, so darf die Kostenkalkulation nicht von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer angegriffen werden.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Amtsgerichts Lörrach, das den Anspruch auf Verbringungskosten verneinte, weil der Betrieb im Internet mit „einer angeschlossenen Lackiererei“ geworben hat. Es muss also nicht näher darauf hingewiesen werden, dass Betriebe nicht mit einer angeschlossenen Lackiererei werben dürfen, wenn sie nicht über eine solche verfügen.

Lesen Sie dazu mehr in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift „Fahrzeug und Karosserie“.

Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrechts Matthias Nickel www.rae-mayen.de