Rechtliche Sonderregelungen im Verkehrsbereich im Zuge der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise erfolgen einige befristete Änderungen von verkehrsrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern (teils auch in Kommunen), um die Mobilität und Versorgungsicherheit aufrechtzuerhalten und krisenbedingte Schwierigkeiten bei Genehmigungen und Prüfungen auszugleichen.

Kulanz bei Fristen zur Hauptuntersuchung (HU)
Das BMVI empfiehlt den Ländern angesichts der aktuellen Schwierigkeiten einzelner Prüfstellen kulant bei den Fristen der Hauptuntersuchungen zu handeln. Das heißt konkret: Sollte die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden, wird empfohlen, dies nicht zu ahnden. Dies gilt sowohl für Nutzfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge.
Das entsprechende Dokument des BMVI vom 23.3.2020 haben wir >hier< verlinkt. 

Die Umsetzung der Empfehlung obliegt den Ländern. Formal gilt die Empfehlung, sobald diese im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde. Bis dahin empfiehlt sich der direkte Kontakt bei den zuständigen Behörden vor Ort. Weitere Informationen finden Sie >hier<

Lockerung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
Um Versorgungsengpässen vorzubeugen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem BMVI das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§30 STVO: 0 bis 22 Uhr für alle Lastkraftwagen über 7,5 t zul. GG. sowie für alle Lastkraftwagen, die Anhänger hinter sich führen, unabhängig vom Gewicht) teilweise gelockert.

Die aktuell erweiterte Befreiung im Zuge der Coronakrise gilt in allen Bundesländern für Fahrzeuge die Transporte des sogenannten „Trockensortiments“ (haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) durchführen. In aktuell zehn Bundesländern erfasst die Befreiung darüber hinaus jedoch pauschal alle Güter, so dass dies auch für durchgeführte handwerkliche Transporte an Sonntagen gilt.

Genauere Angaben können der Übersicht des BAG entnommen werden.

Bei bundesländerüberschreitenden Fahrten kann es teilweise zu abweichen Regelungen kommen. Es sind zudem die unterschiedlichen Geltungszeiten der Befreiung zu beachten (teils bis 19. April, teils bis Ende Mai). Weiterführende Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Länderbehörden.

Lenk- und Ruhezeiten
Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen. Bis einschließlich 17. April 2020 gelten für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr bestimmte Waren (Waren des täglichen Bedarfs, medizinische Waren und Treibstoffe) transportieren, Ausnahmen. Weitere Informationen sind >hier< zu finden.

Weil im Handwerk weniger die maximalen Lenkzeiten als die aufwändigen Nachweispflichten ein Problem sind, bleiben diese Modifikationen aktuell von geringer Relevanz.

Beförderung gefährlicher Güter
Durch Absagen von Schulungsmaßnahmen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte können Schulungsnachweise nicht erneuert oder verlängert werden. Für eine Übergangszeit wird die Weiterverwendung von Schulungsnachweisen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März und dem 30. November 2020 endet, ermöglicht.

Weiterhin wird die Verwendung von Tank- und Gefahrgutfahrzeugen ermöglicht, wenn die Termine für die wiederkehrende Prüfung oder die Zwischenprüfung überschritten wurden oder die Fahrzeugzulassung nicht verlängert werden konnte. Siehe >hier<

Kommunale Ausnahmen
Einige Kommunen haben während der Krise einzelne verkehrsrechtliche Beschränkungen (z.B. Umweltspuren) gelockert. Das BMVI hat auf einer Webseite die wesentlichen Maßnahmen zusammengestellt: >hier<