Reparatursatz für Scheinwerfer nicht ausreichend

Mit dem AG Paderborn spricht ein weiteres Gericht dem Geschädigten den Ersatz des kompletten Scheinwerfers zu, wenn die Aufhängungstaschen abgerissen sind, der Scheinwerfer aber sonst noch intakt ist. Denn mit dem vom Hersteller angebotenen Reparatursatz ist zwar der Scheinwerfer wieder nutzbar, doch der Reparatursatz hat keine Sollabrissstellen. Bei einem späteren selbst verschuldeten Schaden hätte der Geschädigte dann erheblich höhere Kosten zu tragen, was ihm nicht zuzumuten ist.

Das Paderborner Urteil (vom 19.12.2017, Az. 57a C 489/16, Abruf-Nr. 198929, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Rupprecht, Bielefeld) aus einem Haftpflichtschaden liegt auf einer Linie mit dem Urteil des LG Düsseldorf (UE 2/2017, Seite 1).

Quelle: UE Unfallregulierung effektiv- Ausgabe 02/2018