Schlussabrechnung bei Coronahilfen: Auswirkungen auf die Liquidität

Die diversen Hilfspakete und Möglichkeiten zur Beantragung auf Fördermittel liefen erst Mitte 2022 aus. Laut Homepage des Bundesministeriums für Finanzen wurden insgesamt ca. 5 Millionen Anträge auf Zuschüsse und ca. 170.000 Kredite in diverser Höhe gestellt. In einer vorläufigen Bilanz (Stand November 2021) ging das Ministerium bereits davon aus, dass insgesamt fast 130 Milliarden Euro an krisenbehaftete Unternehmen und Unternehmen verteilt wurden. Die staatlich vollumfänglichen subventionierten Zuschüsse machten dabei mit etwa 57 Milliarden Euro den etwas kleineren Teil aus. Diese Mittel werden nun in den Schlussabrechnungen geprüft.

Mit der Gewährung ist auch eine Pflicht zur korrekten Schlussabrechnung gefordert und es wird „Bilanz“ gezogen, ob Geld zurückgefordert werden muss oder nicht. Dies wird wie schon bei der Beantragung durch den antragsberechtigten Steuerberater durchgeführt. Dieser muss abschließend berechnen und einreichen, ob und in welchem Umfang der Betrieb die Finanzmittel wirklich benötigte. Bei einer Rückzahlung wird dies für Betriebe eine Herausforderung der Liquidität darstellen.

Das Problem: Die Überbrückungshilfen basierten auf Prognosen, die auf Kosten und Umsätzen der Vergangenheit resultierten. Letztlich kann die wirtschaftliche Situation aber besser als prognostiziert verlaufen sein. Die Folge: Ein Betrieb hat die als Subvention gedachten Mittel zu Unrecht erhalten. Er wird also zur Rückzahlung aufgefordert, ganz gleich, ob es sich um einen Teilbetrag oder den Gesamtbetrag handelt. Dies setzt eine Zahlungsfähigkeit des Betriebes voraus.

Pflicht zur korrekten Schlussabrechnung

Eine Schlussabrechnung muss abgegeben werden – fehlerfrei und vollständig. Wird dies (ob versehentlich oder wissentlich) oder auch die Abgabefrist missachtet, wird möglicherweise nicht nur ein Teil-, sondern der Gesamtbetrag zurückgefordert. Darüber können falsche/fehlende Angaben ev. auch strafrechtliche Folgen hervorrufen, denn bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel ist schnell der Begriff des Subventionsbetrugs im Spiel (§ 264 StGB). Fazit: Jeder Betrieb, der Coronahilfen erhalten hat, muss eine Schlussabrechnung einreichen, selbst wenn er korrekt vorgegangen ist, aber dennoch eine Rückforderung möglich wäre.

Bereiten Sie sich rechtzeitig darauf vor, wenn Sie Corona-Hilfen erhalten haben.

Weitere Infos und FAQ zur Überbrückungshilfe zusammengefasst erhalten Sie >hier<.