Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine sogenannte Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe an.
Um Unternehmen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und der Reduzierung der Ausgleichsabgabe zu unterstützen, sind im Online-Portal www.rehadat-ausgleichsabgabe.de Informationen hinterlegt. Arbeitgeber und Steuerbüros können sich im Portal über die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX informieren.
Wichtig zu wissen: Die Ausgleichsabgabe muss bis zum 31. März 2021 für das abgelaufene Kalenderjahr angezeigt werden. Unternehmen können die Ausgleichsabgabe kostenlos mit der Software IW-Elan berechnen und auch elektronisch anzeigen (www.iw-elan.de).
Weitere Informationen sind auch der Pressemeldung des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln >hier< zu entnehmen.