Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Frist für die Zahlung der Abgabe endet am 31. März 2022

Ab einer Betriebsgröße von monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne der §§ 156 ff SGB IX sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine sogenannte Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe an. Die Ausgleichsabgabe muss bis zum 31. März 2022 für das abgelaufene Kalenderjahr angezeigt werden. Unternehmen können die Ausgleichsabgabe kostenlos mit der Software IW-Elan berechnen und auch elektronisch anzeigen.

Um Unternehmen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und der Reduzierung der Ausgleichsabgabe zu unterstützen, sind im Online-Portal https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/ Informationen hinterlegt. Arbeitgeber und Steuerbüros können sich im Portal über die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX informieren.

Beachten Sie: Unternehmen, die im Grenzbereich liegen, sollten jährlich prüfen, ob sie die Schwelle zur Beschäftigungspflicht erreicht haben und gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Arbeitsagentur eine Anzeige abgeben. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgibt, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. Säumniszuschläge zahlen.