Bundestag und Bundesrat haben im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BGBl. I, S. 466) >hier< u. a. weitere Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld am 18.03.2021 beschlossen, die ab 1. April in Kraft treten.
- Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30.06.2022
- Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30.09.2022
- Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30.09.2022.
Vor dem Hintergrund der Verlängerung von Kurzarbeitergeld-Sonderregelungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) folgende Fachliche Weisung veröffentlicht: Weisung 202203012 vom 25. März 2022 - Verlängerung von Sonderregelungen durch Änderung des § 421c SGB III.
Darüber hinaus werden neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige >hier< sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie auf den Seiten: Die Bundesregierung >hier<.
Aber auch im aktualisierten BDA-Leitfaden „FAQ – Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ erhalten Sie Hinweise zur Kurzarbeit >hier<.