Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen weiterhin zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Hierzu zählen insbesondere die vereinfachte Möglichkeit einer Stundung, vollstreckungsrechtliche Erleichterungen durch Vollstreckungsaufschub sowie Herabsetzungen von Steuerzahlungen zunächst bis 31. März 2022. Diese Erleichterungen wurden aufgrund der anhaltenden Beeinträchtigung der Betriebe durch die Corona-Pandemie mit BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 weiter verlängert.
Beachten Sie: Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit dem jeweiligen zuständigen Ansprechpartner (Amt) in Verbindung.
Detailinformationen erhalten Sie in den FAQ des BMF im Bereich der Steuern, aber auch im Bereich der FAQ für Handwerksbetriebe des Zentralverband des Deutschen Handwerk.