Strompreispaket gilt für Unternehmen mit Haupttätigkeit im produzierenden Karosserie- und Fahrzeugbau

Die Stromsteuer sinkt mit Wirkung zum 1.1.2024 für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes von aktuell rd. 1,54 Cent pro Kilowattstunde auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Dies bedeutet eine Entlastung von etwa 1,49 Cent pro Kilowattstunde für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.

Mitgliedsunternehmen die Ihre Haupttätigkeit im produzierenden Karosserie- und Fahrzeugbau haben, können von der Steuerersparnis profitieren.

Die Zuordnung der einzelnen Branchen zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG).
Eine Übersicht der Klassifikationen mit Erläuterungen und einer Information zur Zuordnungsmethode sind in einer Publikation des Statistisches Bundesamt nachzulesen: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/Downloads/klassifikation-wz-2003-erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile

Aus der Schrift ist zu entnehmen, dass die „Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern“ unter den Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) fällt und der Gruppe 34.2 zugeordnet ist.

Die Tätigkeit der Karosseriereparatur fällt hingegen unter den Abschnitt G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern) und ist in der Abteilung 50 in der Gruppe 50.2 (Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen) klassifiziert.

Ein Unternehmen muss nach vorgegebenen Klassifizierungsregeln (siehe oben verlinkte Publikation) bestimmen, welcher Haupttätigkeit es zuzuordnen ist.

Fällt ein Betrieb in die Klassifikation 34.2 (Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern), kann es von dem gesenkten Steuersatz profitieren. Liegt der Schwerpunkt jedoch in der Reparatur und ist der Betrieb der Kategorie 50.2 zuzuordnen, wird der reduzierte Steuersatz nicht zum Tragen kommen.

Der ZDH hat die Beschränkung auf „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes“ bemängelt und darauf hingewiesen, dass es aus Sicht des Handwerks ebenfalls zahlreiche energieintensive Gewerke mit Dienstleistungscharakter wie beispielsweise Teile des Kfz-Handwerks von der Begünstigung ausschließt. Die Bemühungen waren jedoch leider ohne Erfolg.

Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag. Diese Unternehmen müssen einen Antrag auf Erstattung nach § 17b Abs. 1 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) beim jeweils zuständigen Hauptzollamt stellen, der spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, einzureichen ist.

Die Entlastung kann folglich grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung muss zunächst in vollen Umfang bezahlt werden.

Dabei ist beachten, dass für die Entlastung ein Sockelbetrag von 250 Euro gilt, d. h. eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Be-trag von 250 Euro übersteigt. Weitere Details zum Verfahren sind noch nicht bekannt.

Das Gesetz wurde am 15.12.2023 durch den Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Gesetzentwurf hat den Bundesrat ebenfalls am 15.12.2023 passiert. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist in Kürze zu erwarten.