Tachographen-Austauschpflicht für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t zGM (F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Da die Handwerkerausnahme jedoch nur beim Transport eigener Materialien in einem Umkreis von maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 t zGM gilt, können bestimmte Fahrten nachweispflichtig sein, weshalb ein Tachograph im Fahrzeug eingebaut sein muss.

Intelligenter Tachograph der zweiten Generation
Bereits seit Sommer 2023 ist für neu zugelassene Nutzfahrzeuge die Ausrüstung mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Generation (Gen2V2) verpflichtend. Durch die genaue Positionsbestimmung dieser Geräte soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie im internationalen Verkehr das Entsenderecht und die Marktzugangsregelungen leichter kontrolliert werden können.

Nachrüstpflicht für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
Fahrzeuge, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, müssen nachgerüstet werden. Die Fristen sind von der Version des Fahrtenschreibers („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“) abhängig, der aktuell im Fahrzeug verbaut ist. Fahrzeuge, die nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik fahren und keine EU-Grenze passieren, sind grundsätzlich von einer Nachrüstpflicht ausgenommen.

Umrüstpflicht bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen
Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber der 2. Generation (Gen2V2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „analogen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.

Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation
Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation (Gen2V2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.

Ab 1. Juli 2026 Tachographenpflicht für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen über 2,5 bis 3,5t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr
Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation (Gen2V2) sind ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben. Für Fahrten innerhalb von Deutschland ist aktuell keine Tachographenpflicht für diese Gewichtsklasse vorgesehen. (DC)