Telefonische Krankschreibung erneut möglich

Am 7. Dezember hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner öffentlichen Sitzung die Details für eine telefonische Krankschreibung beschlossen.

Dabei gilt:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
  • Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.

Eine solche Sonderregelung hatte es bereits während der Corona-Pandemie gegeben. Sie war mehrfach verlängert worden, jetzt im Frühjahr aber ausgelaufen. Mit dem neuen Beschluss wird diese Regelung nun dauerhaft verankert.

Details sind der Pressemeldung der G-BA  zu entnehmen.