Seit einiger Zeit häuften sich die Beschwerden von Tesla Approved Body Shop-Betrieben (TABS) im Hinblick auf die Höhe der Stundenverrechnungssätze bei reparierten Haftpflichtschäden gemäß § 249 BGB, die seitens des Unternehmens TESLA vorgegeben würden. Der ZKF koordinierte in Kooperation mit dem Unternehmensberater Stefan Höslinger und betroffenen TABS federführend die Gespräche, im Hinblick auf eine in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahme hinsichtlich europäischer und deutscher kartell- und wettbewerbsrechtlich relevanter Verhaltensweisen des Unternehmens TESLA gegenüber seinen TABS.
In dieser juristischen Stellungnahme wurde aufgezeigt, dass unzweifelhaft ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten von TESLA, mit dem Vorschreiben von Stundenverrechnungssätzen (SVS) in Rechtsbeziehungen Dritter, vorliegend zwischen den TABS und den Versicherern eingegriffen wird und dort marktgebildete Preise unterbunden werden. Dies ist als Wettbewerbsverstoß anzusehen. Insoweit würde die Regelung, nach der die Stundenverrechnungssätze durch den Fahrzeughersteller vorgeschrieben werden sollen, jedenfalls im Ernstfall einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung durch EU-Kommission und Bundeskartellamt als zuständigen Behörden keinen Bestand haben.
Als Reaktion auf diese Stellungnahme lieferte das Unternehmen TESLA ein Statement: Die Preisentscheidungen für die Dienstleistung der Reparatur liege in der Verantwortung der TABS und es wird kein Einfluss auf die Preisgestaltung mit Dritten genommen. Dies werde zukünftig auch durch das TESLA-Netzwerkteam kommuniziert. Da an TABS sehr hohe Maßstäbe angelegt werden, sei weiter für die Kooperation die Qualität und das Kundenerlebnis der entscheidende Punkt für eine Zusammenarbeit und nicht die Höhe des SVS.
Fazit: Stundenverrechnungssätze müssen mit den Kunden verhandelt und betriebsindividuell kalkuliert werden. Im speziellen Punkt von TABS erzielte der ZKF in diesem wichtigen Punkt der betrieblichen Kalkulation für das einzelne Unternehmen eine positive Klärung.