Testangebotspflicht für Betriebe und Ausgestaltung der Notbremse des Bundes

Die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 20. April 2021. Damit sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die in der Verordnung nieder gelegte allgemeine Corona-Testungsangebotspflicht durchzuführen.

Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten – Testbereitstellung ohne Kontrolle
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 und dies beinhaltet diese Testbereitstellung. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko erhalten zweimal pro Woche ein Testangebot.

Beachten Sie: Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen. Für den Arbeitnehmer ist es nicht verpflichtend, das Testangebot anzunehmen. Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist nicht vorgesehen.

Grundsätzlich gilt weiter:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen
  • Das Tragen von FFP2- oder medizinischen Schutzmasken bei unvermeidbarem Kontakt
  • Die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), aber auch auf der FAQ-Seite zum Coronavirus.

Notbremse des Bundes: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Zur Eindämmung des Coronavirus soll künftig bundesweit eine automatische Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten. Die bundesweit einheitlichen Schutzvorkehrungen werden in einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) konkret aufgeführt, darunter Kontaktbeschränkungen sowie Auflagen für Freizeiteinrichtungen, Geschäfte, Kultur, Sport oder Gaststätten. Vorgesehen ist unter anderem auch eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Die Bundesregierung wird mit dem Gesetz dazu ermächtigt, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Das sogenannte vierte Bevölkerungsschutzgesetz soll am 21. April vom Bundestag und am 22. April vom Bundesrat beschlossen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten „Die Bundesregierung".