Überarbeitung der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung – Auswirkungen für „Freie Werkstätten“

Im November 2018 hat die Europäische Kommission ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Erneuerung der EU-Wettbewerbsregeln im Vertikalbereich der Gruppenfreistellungsverordnung eingeleitet. Mit dieser Überprüfung will die Kommission feststellen, ob die Verordnung außer Kraft gesetzt, ihre Geltungsdauer verlängert oder überarbeitet wird.

Was aber bedeutet das für die Betriebe im Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk: Die Innovationskraft der Hersteller und der Zulieferunternehmen verursachte, dass es „Freien Werkstätten“ zunehmend schwerer fiel, Hersteller- und typenübergreifende Fahrzeuge zu warten und zu reparieren. Aus diesem Grund wurde die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) definiert.

Der Zentralverband der Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe nimmt an Gesprächen mit der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Vertikal-GVO teil und vertritt auch die Interessen der freien Werkstätten im Bereich Aftermarket für den ZKF. Dabei ist das Ziel, dass die Regeln der Gruppenfreistellungsverordnung so erhalten bleiben, um den freien Wettbewerb zu sichern. Die Kommission wird einen ersten Entwurf einer neuen Verordnung im zweiten Quartal 2020 veröffentlichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ec.europa.eu/competition/consultations/2018_vber/index_en.html

Für den Vertrieb von Kfz-Teilen und von Kfz-Instandsetzungsdienstleistungen wurde die „Aftermarket Gruppenfreistellungsverordnung“ (GVO 461/2010) am 27. Mai 2010 veröffentlicht. Die Regeln gelten bis zum 31. Mai 2023. Diese Regeln stärken den Wettbewerb auf dem Markt für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen, den Zugang zu erforderlichen Reparaturinformationen und sollen die Verwendung alternativer Ersatzteile erleichtern. Auf der Grundlage kann die Kommission wirksam gegen Kfz‑Hersteller vorgehen, die verlangen, dass Kraftfahrzeuge nur in den von ihnen zugelassenen Werkstätten gewartet werden, und damit ihrer Gewährleistungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen. Ebenso soll Werkstätten der Zugang zu alternativen Ersatzteilen erleichtert werden. Des Weiteren ist es Kfz-Herstellern nicht mehr möglich, die Gewährleistung abzulehnen, weil Wartungsleistungen in nicht zugelassenen Werkstätten durchgeführt wurden.

Den Regeln zufolge kommen Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und zugelassenen Werkstätten nur noch dann für die Gruppenfreistellung in Betracht, wenn keines der beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 30 % hat. Damit gelten die Regeln der Vertikal-GVO auch Schirm-GVO genannt.

Der ZKF wird sich gemeinsam mit dem ZDK dafür einsetzen, dass die GVO weiterhin bestehen bleibt und die freien Mitgliedsbetriebe von Einschränkungen durch die Fahrzeughersteller verschont bleiben.