Überarbeitung DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ seit April 2025 in Kraft

Die DGUV-Vorschrift 2 definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Neben der erforderlichen Fachkunde werden vor allem die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben beschrieben. Zudem werden abhängig von der Betriebsgröße verschiedene Betreuungsmodelle (Regelbetreuung oder alternative Betreuung) festgelegt.

Aktuelle Anpassung der DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 wurde von einer Projektgruppe im vergangenen Jahr angepasst. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) hat die neue Version am 01.04.2025 in Kraft gesetzt. Die nachfolgend genannten Änderungen sollen die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar machen:

• Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum der Berufsgenossenschaften (KPZ) betreuen lassen. Früher stand dieses Angebot nur Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offen.
• Zukünftig dürfen Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten. Im Vorfeld müssen sie sich aber z.B. durch eine Begehung einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschaffen.
• Absolventen aus weiteren Fachgebieten wie beispielsweise Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie oder Ergonomie, dürfen sich als Fachkräfte für Arbeitssicherheit qualifizieren lassen.
• Bei der Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt jetzt in der Grundbetreuung für alle Gruppen (I-III) ein Mindestanteil von 20 % für jeden dieser Leistungserbringer. Die 40 % Quote, die faktisch für Gruppe III galt, ist weggefallen.
• Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht absolvierte Fortbildungen nachweisen.
• Die Zuordnung von Betrieben zu gefährdungsbedingten Betreuungsgruppen wurde überarbeitet.
• Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes wurden klarer definiert und in der neuen DGUV-Regel 100-002 erläutert, die auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele enthält.

Die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unterstützen Betriebe bei der praxisgerechten Umsetzung der DGUV Vorschrift 2. Sie informieren auch über die Vorschrift und beraten bei Fragen zur Anwendung.

Die Inhalte der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 und der Regel 100-002 können <hier> heruntergeladen werden. (MZ)