Die GSR II (General Safety Regulation 2) ist ein UN-Regelwerk, das darauf abzielt, die Sicherheit ungeschützter Verkehrsteilnehmer bis zum Erreichen der sogenannten Vision Zero (Null Verkehrstote und Schwerverletzte) zu verbessern. In der Europäischen Union wurde die GSR II im Rahmen des Mobilitätspaktes am 17. Mai 2019 angenommen und mit der Verordnung (EU) 2019/2144 umgesetzt.
Am 7. Juli 2024 werden für alle neu zugelassenen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen die neuen Regeln in Kraft treten.
Auch wenn die Vorschriften bereits 2019 veröffentlicht wurden, haben die geforderten Systeme erst sehr spät Einzug in die Produktion der Lkw-Industrie (OEM) erhalten.
Dies hatte zur Folge, dass noch vor wenigen Wochen Fahrgestelle ohne den nach GSR II vorgeschriebenen Sicherheitsausstattungen die Werke der OEMs verlassen haben und sich bei einer Vielzahl von Aufbauherstellern noch Neufahrzeuge in der Produktion befinden, die nicht vor dem 7. Juli 2024 mit einem Aufbau vervollständigt und zugelassen werden können.
Diese Situation zeichnete sich bereits im Frühjahr ab, weshalb der ZKF bereits im Frühjahr in den fachlichen Austausch mit dem TÜV-Verband getreten ist und Kontakt zum Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) aufgenommen hat, um eine Lösung für die bundesweiten Aufbauhersteller zu erfahren.
Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 können die Mitgliedstaaten alternative Anforderungen festlegen, doch eine konkrete Festlegung durch das BMDV ist bisher nicht erfolgt.
In der vergangenen Woche hat der ZKF sämtliche Verkehrsministerien der Länder, die in Deutschland für die Erteilung einer Einzelgenehmigung zuständig sind, angeschrieben, um nochmals auf das Problem in der Umsetzung zum Stichtag 07.07.2024 hinzuweisen und eine Übergangslösung zu erwirken.
Aus ersten Rückmeldungen konnten wir erfahren, dass die Bundesländer derzeit im intensiven Austausch untereinander und mit der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr stehen.
Uns wurde mitgeteilt, dass die Ministerien der Länder gemeinsam dafür gestimmt haben, dass die bestehende Regelung des Artikel 49 (Fahrzeuge einer auslaufenden Serie) der Verordnung (EU) 2018/858 angewendet wird und wenn diese nicht anwendbar sei, müsse eine analoge Vorgehensweise zu den anderen Übergangsregelungen (Kleinserie, besondere Zweckbestimmung, EU- Einzelgenehmigung) festgelegt werden.
Dies würde bedeutet, dass die Einführungsdaten für die Systeme der GSR II im Falle von nationalen Einzelgenehmigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 verschoben werden. Hierzu könnte entweder der Zeitrahmen der Genehmigung nach Artikel 49 genutzt (im Regelfall 18 Monate) werden oder es wird ein analoger Einführungszeitpunkt (07.07.2026) zu den Fahrzeugen der besonderen Zweckbestimmung bzw. der Kleinserie festgelegt.
Auch eine analoge Vorgehensweise zum Verfahren des Art 44 (EU-Einzelgenehmigung Klassen M1, N1) würde seitens der Bundesländer grundsätzlich unterstützt.
Nach Aussage des zuständigen Mitarbeiters eines Landesministeriums sind die Beratungen von Bund und Ländern noch nicht final abgeschlossen, doch es wird davon ausgegangen, dass ein Ergebnis noch vor dem Stichtag gefunden wird. (DC)