Ukrainische Flüchtlinge anstellen

Das Bundesinnenministerium hat per Rechtsverordnung festgelegt, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Die Flüchtlinge können eine sog. „Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz“ beantragen. Diese Gewährung gilt zunächst für 12 Monate, kann aber auf bis zu 36 Monate verlängert werden.

Die Aufenthaltsrichtlinien gelten für ukrainische Staatsangehörige und ihre Familien. Darüber hinaus gelten die Rechte auch für Drittstaatenangehörige, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen und Staatenlose, die sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel vor dem 25.02.22 in der Ukraine aufgehalten haben und nicht die Möglichkeit haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

Bei der Antragstellung der Aufenthaltsgewährung erhalten die Flüchtlinge eine Fiktionsbescheinigung. Diese Bescheinigung gilt, bis die Bescheinigung der Aufenthaltsgewährung erteilt wird. Die Fiktionsbescheinigung erhält bereits den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Das bedeutet, dass ein Ukrainer mit Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltsgewährung beschäftigt werden kann. Bei einer Einstellung gelten dann die gleichen Regeln wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis. Die Ukrainer haben die gleichen Ansprüche gegen über der Agentur für Arbeit wie andere Beschäftigungslose. Demzufolge können auch ukrainische Arbeitskräfte über die Agentur für Arbeit vermittelt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Ausländerbehörden und über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und in der >hier< verlinkten Erst-Check-Info des ZDH: