Umsetzung der GSR II im Einzelgenehmigungsverfahren am 31. Juli im Verkehrsblatt veröffentlicht

Bild_Peggy_und_Marco_Lachmann-Anke_auf_Pixabay

Im amtlichen Teil des Verkehrsblatt Heft 14 vom 31. Juli 2024 wurde die angekündigte Verlautbarung zur Umsetzung der GSR II im Einzelgenehmigungsverfahren veröffentlicht.

Mit den "Empfehlungen für die Anwendung der durch die Verordnung (EU) 2019/2144 zum 7. Juli 2024 vorgeschriebenen Fahrzeugsicherheitssysteme bei nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 i.V.m. § 13 EG-FGV" soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Fahrzeugbegutachtung und ein einheitliches Verwaltungshandeln im gesamten Bundesgebiet bei der Erteilung von nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen etablieren und den besonderen Erfordernissen der Fahrzeug-Einzelgenehmigung Rechnung tragen.

Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollen die bereits vorhandenen Referenzanforderungen des Artikels 44 in Verbindung mit Anhang II Teil I Anlage 2 bzw. in Verbindung mit Anhang II Teil III der VO (EU) 2018/858, an die GSR II Fahrzeugsicherheitssysteme, als Basisanforderungen für die Erteilung der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland angewandt werden. 

Für Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ist daher die GSR II nicht vorgeschrieben. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung müssen im Einzelgenehmigungsverfahren ab Erstzulassung 07.07.2026 die GSR II erfüllen.

Die Basisanforderungen der mengenmäßig unbegrenzten EU-Typgenehmigung sollen für einzeln zu genehmigende Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4, in Bezug auf die Ausrüstungspflicht mit den durch die GSR II durch die Zeitstufe B geforderten Fahrzeugsicherheitssystemen anhand der nachfolgenden Tabelle für die Erteilung der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland festgelegt werden.  

Nationale Festlegung der Ausrüstung mit Fahrzeugsicherheitssystemen für Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4 der VO (EU) 2019/2144 (GSR II) der Zeitstufe B 

 VO / Regelung

M2

M3

N2

N3

O1

O2

O3

O4

B5 Kollisionswarnsystem f. Fußgänger u. RadfahrerUN-R 159

x

x

X

x

 

 

 

 

B6 Totwinkel-AssistentUN-R 151

x

x

X

x

 

 

 

 

B7 RückfahrassistentUN-R 158

x

x

X

x

 

 

 

 

C14 Reifendrucküberwachungssystem f. schwere NfzUN-R 141

x

x

X

x

 

 

x

X

D4 Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeUN-R 155

-

-

-

-

 

 

 

 

D8 Intelligenter

Geschwindigkeitsassistent

Del. VO 2021/1958

-

-

-

-

 

 

 

 

D16 NotbremslichtUN-R 48

-

-

-

-

 

 

 

 

E1 Vorrichtung z. Einbau Alkoholempfindlichen WegfahrsperreDel. VO 2021/1243

-

-

-

-

 

 

 

 

E2 Warnsystem Müdigkeit / nachlassende Aufmerksamkeit des FahrersDel. VO 2021/1341

-

-

-

-

 

 

 

 

E4 System zur Überwachung d. Fahrerverfügbarkeit11)UN-R 157

n.a.1)

n.a.1)

n.a.1)

n.a.1)

 

 

 

 

 

1)            Einhaltung erforderlich nur bei automatisierten Fahrzeugen.

x             Ausrüstungspflicht ab dem 07.07.2026

-             Ausrüstung nicht vorgeschrieben

n.a.        Ausrüstungspflicht ist nicht anwendbar auf Kfz ohne automatisierte Fahrfunktionen

 

Die vorgenannten mit „x“ gekennzeichneten Regelungen für Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4 sind spätestens ab dem 07.07.2026 verpflichtend bei der Erteilung einer nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland anzuwenden. 

Zu beachten ist, dass Sicherheitssysteme, die bereits in den Basisfahrzeugen verbaut sind, nicht außer Betrieb gesetzt werden sollen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Systeme mit dem Einsatzzweck nicht vereinbar sind.

Wir haben aus einzelnen Bundesländern die Rückmeldung erhalten, dass die zuständigen Zulassungsbehörden die genannten Empfehlungen bereits anwenden. (DC)