Im amtlichen Teil des Verkehrsblatt Heft 14 vom 31. Juli 2024 wurde die angekündigte Verlautbarung zur Umsetzung der GSR II im Einzelgenehmigungsverfahren veröffentlicht.
Mit den "Empfehlungen für die Anwendung der durch die Verordnung (EU) 2019/2144 zum 7. Juli 2024 vorgeschriebenen Fahrzeugsicherheitssysteme bei nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 i.V.m. § 13 EG-FGV" soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Fahrzeugbegutachtung und ein einheitliches Verwaltungshandeln im gesamten Bundesgebiet bei der Erteilung von nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen etablieren und den besonderen Erfordernissen der Fahrzeug-Einzelgenehmigung Rechnung tragen.
Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollen die bereits vorhandenen Referenzanforderungen des Artikels 44 in Verbindung mit Anhang II Teil I Anlage 2 bzw. in Verbindung mit Anhang II Teil III der VO (EU) 2018/858, an die GSR II Fahrzeugsicherheitssysteme, als Basisanforderungen für die Erteilung der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland angewandt werden.
Für Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ist daher die GSR II nicht vorgeschrieben. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung müssen im Einzelgenehmigungsverfahren ab Erstzulassung 07.07.2026 die GSR II erfüllen.
Die Basisanforderungen der mengenmäßig unbegrenzten EU-Typgenehmigung sollen für einzeln zu genehmigende Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4, in Bezug auf die Ausrüstungspflicht mit den durch die GSR II durch die Zeitstufe B geforderten Fahrzeugsicherheitssystemen anhand der nachfolgenden Tabelle für die Erteilung der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland festgelegt werden.
Nationale Festlegung der Ausrüstung mit Fahrzeugsicherheitssystemen für Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4 der VO (EU) 2019/2144 (GSR II) der Zeitstufe B
VO / Regelung | M2 | M3 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |
B5 Kollisionswarnsystem f. Fußgänger u. Radfahrer | UN-R 159 | x | x | X | x |
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B6 Totwinkel-Assistent | UN-R 151 | x | x | X | x |
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B7 Rückfahrassistent | UN-R 158 | x | x | X | x |
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C14 Reifendrucküberwachungssystem f. schwere Nfz | UN-R 141 | x | x | X | x |
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| x | X |
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | UN-R 155 | - | - | - | - |
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D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Del. VO 2021/1958 | - | - | - | - |
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D16 Notbremslicht | UN-R 48 | - | - | - | - |
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E1 Vorrichtung z. Einbau Alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Del. VO 2021/1243 | - | - | - | - |
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E2 Warnsystem Müdigkeit / nachlassende Aufmerksamkeit des Fahrers | Del. VO 2021/1341 | - | - | - | - |
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E4 System zur Überwachung d. Fahrerverfügbarkeit11) | UN-R 157 | n.a.1) | n.a.1) | n.a.1) | n.a.1) |
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1) Einhaltung erforderlich nur bei automatisierten Fahrzeugen.
x Ausrüstungspflicht ab dem 07.07.2026
- Ausrüstung nicht vorgeschrieben
n.a. Ausrüstungspflicht ist nicht anwendbar auf Kfz ohne automatisierte Fahrfunktionen
Die vorgenannten mit „x“ gekennzeichneten Regelungen für Fahrzeuge der Klassen M2/M3 und N2/N3 sowie O1 bis O4 sind spätestens ab dem 07.07.2026 verpflichtend bei der Erteilung einer nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit § 13 EG-FGV in Deutschland anzuwenden.
Zu beachten ist, dass Sicherheitssysteme, die bereits in den Basisfahrzeugen verbaut sind, nicht außer Betrieb gesetzt werden sollen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Systeme mit dem Einsatzzweck nicht vereinbar sind.
Wir haben aus einzelnen Bundesländern die Rückmeldung erhalten, dass die zuständigen Zulassungsbehörden die genannten Empfehlungen bereits anwenden. (DC)