In unserem Newsletter vom 08. Mai haben wir über die absehbaren Probleme in der Einführung des neuen Intelligenten Tachographen der Generation 2 und deren Hintergründe berichtet.
Die EU-Kommission hat am 16. Mai dieses Jahres die Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 erlassen, in der die Einführung eines „Übergangsfahrtenschreibers“ beschrieben wird. Trotz der fehlenden „OSNMA Dienste“ wurde am Stichtag 21. August 2023, an dem jedes neu zugelassene Nutzfahrzeug mit dem „Übergangsfahrtenschreibers“ ausgerüstet sein muss, festgehalten.
Auf Grundlage der genannten Verordnung konnten erste Geräte-Typgenehmigungen für den „Übergangsfahrtenschreiber“ erst Anfang Juni erteilt werden. Derzeit zeigt sich, dass die Anzahl der produzierten „Übergangsfahrtenschreiber“ weder ausreicht, um alle Neufahrzeuge auszurüsten noch bereits gefertigte Fahrgestelle, die noch ein Vorgängermodell aufweisen, umzurüsten.
Es ist absehbar, dass zahlreiche Neufahrzeuge zum Stichtag 21.08.2023 nicht mit dem „Übergangsfahrtenschreiber“ ausgestattet sein werden und damit nicht zulassungsfähig sind. Dieses Problem betrifft alle Lkw- und Aufbauhersteller in Deutschland und in Europa gleichermaßen.
Einige europäische Staaten (u.a. Frankreich, Österreich und UK) haben auf dieses Problem zwischenzeitlich reagiert und gestatten die Zulassung von Neufahrzeugen mit der bisherigen Fahrtenschreibergeneration auch über den 21. August 2023 hinaus, wenn bspw. die Fahrzeuge nur national eingesetzt werden oder Fahrzeuge nachweislich beim Aufbauhersteller auf eine Fertigstellung warten. Dazu können diese unfertigen Fahrzeuge bspw. in Frankreich vorab mit der Fahrgestellnummer angemeldet werden und dann auch nach dem Stichtag mit bisheriger Fahrtenschreibergeneration in Verkehr gebracht werden.
Der ZKF hatte bereits im November letzten Jahres das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) schriftlich auf dieses sich abzeichnende Problem hingewiesen.
In dieser Woche haben wir erneut ein Schreiben an das BMDV gerichtet, in dem wir – analog zu der Praxis in UK, Österreich und Frankreich - die Gewährung einer befristeten Ausnahme einfordern.
Wir raten unseren Mitgliedsbetrieben unbedingt in Kontakt mit den Fahrgestellherstellern bzw. den Ansprechpartnern im Vertrieb des betreffenden OEM zu treten, um die Situation und weitere Vorgehensweise rechtzeitig abzustimmen.
Einzelne Lkw-Hersteller haben in den letzten Wochen bereits über geplante Maßnahmen zur Nachrüstung und auch deren Kostenübernahme informiert.
Sprechen Sie ebenfalls offen mit Ihren Kunden über die Situation, da Sie nach heutigem Stand ab dem 21. August kein Neufahrzeug ohne einen „Übergangsfahrtenschreiber“ mehr zugelassen bekommen.
Hintergrundinformation:
Mit der EU-Durchführungsverordnung 2021/1228 erfolgte im Sommer 2021 eine Anpassung der technischen Vorgaben für den Einsatz des intelligenten Fahrtenschreibers in Nutzfahrzeugen. Diese 2. Generation des Fahrtenschreibers wird ab dem 21. August 2023 in alle neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge vorgeschrieben sein. Der neue Fahrtenschreiber soll u.a. das Überschreiten von Ländergrenzen automatisch erkennen und protokollieren. Dazu sind von der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) spezielle OSNMA Dienste bereitzustellen, die jedoch lt. Ankündigung der EUSPA nicht vor Anfang 2024 zur Verfügung stehen werden. Weil die vorgesehenen Dienste nicht zur Verfügung stehen, konnten die Gerätehersteller erst nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 und der Definition des „Übergangsfahrtenschreibers“ eine Typgenehmigung für die Geräte erhalten.