UPE-Aufschläge: Berechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nicht nach unverbindlicher Empfehlung des Herstellers

Der ZKF weist erneut darauf hin, dass nur durch kontinuierliche Überprüfung des Stundenverrechnungssatzes mit der Berechnung von UPE-Aufschlägen, dem nachhaltigen Berechnen des Lackmaterialindexes und weiterer Faktoren ein Betrieb nachhaltig am Markt bestehen kann. Der ZKF empfiehlt jedem Betrieb, eventuelle UPE-Aufschläge zu berechnen, um wirtschaftliche Verluste im Teileinkauf beim Betriebsergebnis auszugleichen. Bei den UPE handelt es sich um eine „Unverbindliche Preisempfehlung“ des Herstellers und nicht um eine bindende oder unveränderbare Tatsache.

Grundlage: Die Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (UPE) ab, an die sich die Betriebe, wie der Ausdruck schon sagt, nicht halten müssen. Anderweitig könnte sogar von einem Kartell auszugehen sein, sollte der Hersteller Preise vorschreiben.

Bei der Kaskoversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die UPE sind oft Bestandteile der Vereinbarungen zwischen Versicherungsgeber und -nehmer. Im Rahmen der Schadenlenkung können jedoch in den Verträgen zwischen den Versicherern, Schadenlenkern und den Werkstätten weitere unterschiedliche Regelungen über die UPE-Aufschläge vorliegen, an die sich der Betrieb zu halten hat. In der Regel lauten diese: „es werden keine UPE Aufschläge berechnet“.

Tipp: Der ZKF empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben den Bereich der Ersatzteilsituation anhand der eigenen Berechnung eines UPE-Aufschlages vorzuhalten und die berechneten Fakten (Zeitaufwand Identifizierung und Bestellung, Kosten Nachtdepot, Personal Warenannahme, Disposition, Entsorgung, Retouren, Reklamationen, Verlust, Verschnitt, Risiko und Gewinn) im Falle von ungelenkten Haftpflicht- und Kaskoschäden anzuwenden.

Eine weitere Basis zur Argumentation kann das Urteil des BGH vom 25.09.2018, VI ZR 65/18 geben. Diesem Urteil ist u. a. zu entnehmen, dass „die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellt, nach deren eigener Preisgestaltung gestaltet sein können; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen.“