Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied mit dem Grundsatzurteil am 30.11.2021 (9 AZR 225/11), dass Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen müssen. Dies gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen. Somit ist konjunkturbedingte Kurzarbeit mit vorübergehender Teilzeitbeschäftigung vergleichbar.
Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil dem Jahr 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Im Urteil wurde aufgeführt, dass aufgrund von Kurzarbeit einzelner ausgefallener vollständiger Arbeitstage, dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.