Urteil: Befristete Arbeitsverträge nach erneuter Einstellung nicht möglich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippt die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Ersteinstellungsgebot bei sachgrundlosen Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: Sollten Arbeitgeber Mitarbeiter einstellen, die zuvor bereits schon einmal im Unternehmen beschäftigt waren, ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Gerade kleineren und mittleren Handwerksbetrieben wird somit leider ein Flexibilisierungs-Instrument entzogen.

Siehe Urteil des BVerfG vom 6. Juni 2018 (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) >hier<.