Urteil: Bei fristloser Kündigung und sofortiger Freistellung muss der damit verbundene Abbau der Überstunden explizit erwähnt sein

Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, erfüllt dieser Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.

Im vorliegenden Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. November 2019 | Az.: 5 AZR 578/18) zugunsten der Arbeitnehmerin. Ihr wurde fristlos gekündigt. Daraufhin schlossen die Parteien am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich. Darin war vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endet und die Beklagte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel sah der Vergleich nicht vor. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, verlangte die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage.

Laut BAG hat der Arbeitgeber im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers in Geld abzugelten. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könnten.