VDI 2700 Blatt 3.2: Neue Pflichten bei der Ladungssicherung

Seit dem 1. Februar dieses Jahres gilt die überarbeitete Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 („Ladungssicherungsmittel: Anwendung, Prüfung und Kennzeichnung“) und löste die alte Fassung ab. Die Neufassung nimmt Hersteller stärker in die Pflicht, bringt vor allem neue Vorgaben zur Kennzeichnung von Hilfsmitteln und schließt Regelungslücken, die in der Vergangenheit oft zu Unsicherheiten bei Kontrollen führten.

Was ändert sich aus Sicht der Aufbauhersteller?

Wenn Sie Fahrzeuge mit integrierten Sicherungssystemen (z.B. Steckrungensystemen, Längseinstecklatten) fertigen oder Zurrmittel (z.B. Sperrstangen, Ladebalken) mitliefern, müssen folgende Kernpunkte zwingend umsetzen:
 
Kennzeichnungspflicht für alle Komponenten: Ob Steckrungen, Sperrstangen, Lade- und Klemmbalken oder Zurrgurte – alle Ladungssicherungsmittel müssen dauerhaft und lesbar mit Name und Anschrift des Herstellers, Typbezeichnung, Rückverfolgbarkeitscode (Chargennummer) und technischen Leistungsdaten (Blockierkraft BC (daN) gekennzeichnet sein.

Nachweis durch standardisierte Prüfverfahren: Die Ermittlung von Blockierkräften nach eigenen Methoden des Herstellers ist unzulässig. Kapitel 6 der Richtlinie schreibt Herstellern exakte, standardisierte Prüfaufbauten vor. In der Regel müssen mindestens drei Muster der jeweiligen Hilfsmittel geprüft und die Ergebnisse lückenlos dokumentiert werden.

Höhenabhängige Kennzeichnung bei Steckrungen: Steckrungen zur Ladungssicherung dürfen nicht mehr nur pauschal beschriftet sein. Da Rungen als Hebel wirken, schreibt die Richtlinie vor, dass die zulässige Blockierkraft (BC in daN) in Abhängigkeit von der jeweiligen Krafteinleitungshöhe ausgewiesen werden muss.

Systemgedanke (Rungentasche + Runge): Eine Steckrunge ist nur so stark wie ihre Aufnahme. Als Hersteller des Aufbaus müssen Sie sicherstellen, dass die Festigkeit der Rungentaschen im Boden oder am Außenrahmen mit den Leistungsdaten der eingesetzten Rungen übereinstimmt und diese Kräfte lückenlos dokumentiert sind.

Klarstellung zu klassischen Klemmstangen: Diese zwischen Wänden oder Decke/Boden zu klemmenden Stangen sind in der neuen Richtlinie nicht mehr geregelt. Entgegen Gerüchte sind sie nicht verboten, leisten in der Praxis jedoch meist nur einen sehr begrenzten Beitrag zur formschlüssigen Sicherung.

Das Risiko in der Praxis
Es gibt für ältere oder unbeschriftete Systeme keinen rechtlich fixierten Bestandsschutz und keine Übergangsfristen. Zwar verlieren Altsysteme nicht automatisch ihre Zulässigkeit, doch der Nachweis der tatsächlich aufnehmbaren Kräfte wird bei einer Kontrolle ohne Kennzeichnung unmöglich. Fahrzeuge, die Sie ausliefern, müssen zwingend der neuen Richtlinie entsprechen. Bei Verkehrskontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) oder die Polizei drohen Ihren Kunden ansonsten Bußgelder. Im Schadensfall drohen neben Haftungsrisiken für Fahrzeughalter, Verlader und Hersteller auch erhebliche Probleme mit der Frachtführerversicherung, die bei Verstößen gegen die VDI 2700 ihre Leistungen verweigern oder kürzen kann.

Fazit für die Praxis
Prüfen Sie Ihre aktuellen Konstruktionen und Systeme, die Beschaffung Ihrer Zulieferteile (Zurr- und Blockiermittel) sowie die Typenschilder von Lagerware auf Konformität mit dem neuen Blatt 3.2 der VDI-Richtlinie 2700. (DC)