Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) für Beruf und Privatleben: Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland verabschiedet

Das Bundeskabinett beschloss Mitte des Jahres 2022 einen Gesetzesentwurf, um die europäische Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige in deutsches Recht umzusetzen. Nun wurden vom Bundestag am 1. Dezember 2022 weitere Umsetzungen innerhalb der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligt und tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.

Hintergrund: In Deutschland gibt es bereits verschiedene Gesetze, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen und die Situation für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern: das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) , das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Aufbauend auf den bestehenden Regelungen sieht der neue Gesetzesentwurf vor, diese bereits bestehenden Gesetze geringfügig anzupassen.

Die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes: 

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
     
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert. Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.
     
  • Das Gesetz bedeutet keine Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG, aber Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend >hier<,