Die Maßnahmen im Rahmen der sog. „Bundes-Notbremse“ waren nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform. Mit seinen Entscheidungen hat das BVerfG die sog. „Bundesnotbremse“ gebilligt, die in der dritten Infektionswelle im Frühjahr 2021 einen zeitlich begrenzten Katalog verpflichtender Maßnahmen vorsah, sobald sich das Infektionsgeschehen zuspitzte.
Die Verfassungsbeschwerden betreffend Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) sind auch in der Hauptsache erfolglos geblieben (Az. 1 BvR 781/21 u. a.). Laut BVerfG waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage Schulschließungen ebenfalls zulässig.
Das geht aus den beiden Pressemitteilungen der Schulschließungen und Kontaktbeschränkungen hervor.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in den Leitsätzen zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 Ausgangs- und Kontaktbeschränkung Bundesnotbremse 1 und Schulschließungen Bundesnotbremse 2.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten: Die Bundesregierung