Verkehrsgerichtstag Goslar 2023: Festhalten an der 130%-Grenze

Vom 25. bis 27. Januar 2023 tagte wieder der alljährliche Verkehrsgerichtstag in Goslar. Im Arbeitskreis IV ging es um die schadenrechtlich bedeutsamen Themen "130%-Grenze" und "subjektiver Schadenbegriff". Unter Vorsitz eines Richters vom Bundesgerichtshof hat der Arbeitskreis die Empfehlung ausgesprochen, an dem entwickelten 4-Stufen-Modell und damit auch an der 130%-Grenze weiterhin festzuhalten. Durch diese Möglichkeit werde ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und des Schädigers bzw. dahinterstehenden Haftpflichtversicherers erreicht. Insbesondere wird dadurch vermieden, dass der Geschädigte mit Schwierigkeiten und Risiken konfrontiert ist, die mit der Ersatzbeschaffung verbunden sind.

Für die Geschädigten und damit auch für die Werkstätten bleibt es also dabei, dass Fahrzeuge auch dann repariert werden dürfen, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen und man daher eigentlich von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehen müsste.

Diese Klarstellung ist äußerst erfreulich, zumal gerade die Versicherer ein Interesse daran hatten, die 130%-Grenze zu kippen. Weiterhin hat der Arbeitskreis empfohlen, dass auch weiterhin der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer das Werkstatt- bzw. Prognoserisiko zu tragen hat und dass ein eventueller Streit über die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zwischen Schädiger und Werkstatt bzw. Sachverständigen auszutragen ist. Sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, kann sein Schadenersatzanspruch daher nicht wegen einer möglicherweise überhöhten Reparaturrechnung gekürzt werden.

Auch diese Empfehlung ist in letzter Konsequenz zwar nicht neu, untermauert aber den Umstand, dass der Geschädigte maximal zu schützen ist und dass Streitigkeiten über die Höhe der Rechnung nicht auf seinem Rücken ausgetragen werden dürfen.