Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Die Koalitionspartner haben sich auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 geeinigt >hier< . Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, muss die Steuererklärung für 2019 nicht bis zum 31. März 2021 abgeben, sondern erst bis 31. August 2021.

Hintergrund der Fristverlängerung ist die anhaltende Auslastung der steuerberatenden Berufe mit den Hilfsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, wie z. B. die Überbrückungshilfen >hier<.

Der Antrag auf die Hilfen für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen muss in den meisten Fällen über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die steuerberatenden Berufe nicht zwischen Corona Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen andererseits entscheiden müssen.

Achtung: Wer seine Steuererklärung ohne Hilfe eines Dritten einreicht, bleibt an die bisherigen Fristen gebunden, sonst droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes. Hier hilft nur ein Antrag auf Fristverlängerung (§ 109 AO >hier<).