Verlängerung Kurzarbeitergeld-Regelungen

Ausgewählte erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld sind um drei Monate verlängert worden. Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und hat seit 1. Juli 2022 Gültigkeit. 

Damit gelten die verringerte Mindesterfordernis von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten und mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall sowie der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022. 

Bitte beachten Sie, dass zum 1. Juli 2022 (oder früher) andere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen sind. So kann Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur noch bis zu 12 Monate bezogen werden. Auch wird der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nunmehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nicht verlängert wurden zudem die Einbeziehung der Zeitarbeit in die Kurzarbeit und die erhöhten Leistungssätze. Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde beendet. Die Sozialversicherungsbeiträge können für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. 

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld