Verlautbarung im Verkehrsblatt zur Umsetzung der GSR II im Einzelgenehmigungsverfahren wird erwartet

Ergänzend zu unserer Information vom 25.06.2024 können wir nach intensiven Gesprächen und fachlichem Austausch zwischen ZKF, Landesbehörden, BMDV und Prüforganisationen berichten, dass eine Abstimmung zu einem einheitlichen Vorgehen bei der Fahrzeugbegutachtung und der Erteilung von Einzelgenehmigungen in Bezug auf die Erfüllung der GSR II zwischen Bund und Ländern in den vergangenen Tagen erfolgte.

Um die Anforderungen an Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, N3, O1-O4 in der nationalen Einzelgenehmigung nicht höher zu setzen als für Einzelfahrzeuge, Kleinserien oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1, N1, soll nach unseren Informationen den Ländern empfohlen werden, im nationalen Einzelgenehmigungsverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit §13 EG-FGV dem Anforderungsniveau der EU-Einzelgenehmigung (Artikel 44 VO (EU) 2018/858) zu folgen.

Nach dieser Empfehlung wird die Ausrüstung von Kollisionswarnsystemen, Totwinkel-Assistenten, Rückfahrassistenten und Reifendrucküberwachungssysteme erst ab dem 07.07.2026 für Fahrzeuge der Klasse M1/M2/M3 und N1/N2/N3 in der nationalen Einzelgenehmigung vorgeschrieben sein. Ebenfalls werden Reifendrucküberwachungssysteme bei Anhängern der Klasse O3/O4 in der nationalen Einzelgenehmigung ebenfalls erst in zwei Jahren vorgeschrieben.

Mit einer Veröffentlichung im Verkehrsblatt ist voraussichtlich im August zu rechnen (erscheint jeweils am 15. und 30./31. eines Monats). Wir gehen davon aus, dass die Landesbehörden nach und nach Ländererlasse verkünden werden, um diese Übergangslösung zu bestätigen.

Aus den Gesprächen mit den Prüforganisationen haben wir erfahren, dass sich die Technischen Dienste parallel zur Bund-Länder-Abstimmung ebenfalls auf eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise in der Erstellung von Gutachten für die nationale Einzelgenehmigung abgestimmt haben, die oben genannte Vorgehensweise berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass Sicherheitssysteme, die bereits in den Basisfahrzeugen verbaut sind, nicht außer Betrieb gesetzt werden sollen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Systeme mit dem Einsatzzweck nicht vereinbar sind. (DC)