Der ZKF hat die Betriebe schon oft gewarnt und doch gibt es immer wieder Fälle von unzulässiger Werbung. Dabei geht es regelmäßig um Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, die zu teuren Abmahnungen führen können.
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz darf nur derjenige Rechtsdienstleistungen für Dritte anbieten, der dazu eine besondere behördliche Erlaubnis hat. In der Regel werden daher Rechtsdienstleistungen ausschließlich von Rechtsanwälten vorgenommen, in begrenzterem Umfang auch von Steuerberatern, Rentenberatern und Inkassobüros im Rahmen ihres konkreten Tätigkeitsbildes. Reparaturwerkstätten, Autohäuser, Sachverständige oder Mietwagenunternehmer gehören nicht zu dem Kreis, der Rechtsdienstleistungen für Dritte anbieten darf.
Das bedeutet nicht, dass der Reparaturbetrieb nicht die Möglichkeit hat, die Rechnung zusammen mit einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Versicherung zu übersenden mit der Aufforderung, den Rechnungsbetrag an ihn zu zahlen. Die Regelung in § 5 I Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestattet es der Werkstatt, eine Rechtsdienstleistung zu betreiben, wenn sie eine Nebenleistung darstellt, zusammen mit der Hauptleistung zum Tätigkeitsbild gehört (vom BGH entschieden, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11).
Die Berechtigung der Reparaturwerkstatt, Rechtsdienstleistungen für Dritte wahrzunehmen, beschränkt sich daher ausschließlich auf das Eintreiben des Rechnungsbetrages und auch nur dann, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht.
Werben nun Karosseriefachbetriebe mit „kompletter Schadenabwicklung“, dann suggerieren sie dem Leser, dass sie sich um die Regulierung des Unfallschadens insgesamt kümmern, also nicht nur um die Beitreibung ihrer Reparaturkosten, sondern auch anderer Schadenersatzpositionen, wie Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld und anderen in Betracht kommenden weiteren Schadenpositionen.
Betriebe, die so werben, machen sich angreifbar. Selbst dann, wenn der Betrieb tatsächlich überhaupt keine Beratung hinsichtlich der fahrzeugfremden Positionen vornimmt, hilft ihm dies nichts, wenn die Werbung so formuliert war. (RA Nickel)