Wer ist von der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung betroffen?

Am 1. Januar 2024 ist die erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) in Kraft treten getreten. Diese Verordnung beschränkt die Dokumentations- und Meldepflichten aus dem deutschen Mindestlohngesetz auf Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt höchstens brutto 2 958 Euro beträgt.

Nach § 17 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetz  müssen Arbeitgeber der Branchen, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind, oder Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Diese Dokumentationspflicht entfällt nach der MiLoDokV hinsichtlich der Arbeitszeiten derjenigen Arbeitnehmer, die mehr als 2 958 Euro monatlich verdienen. Das gilt allerdings nur dann, wenn für diese Arbeitnehmer alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, die über acht Stunden werktäglich hinausgehen. Unberührt bleibt die Pflicht aller Arbeitgeber, die Arbeitszeiten von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zu dokumentieren.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (AG)