Wie ist schadenrechtlich die Kaution zu betrachten, die einige Hersteller bei der Lieferung von Neuteilen berechnen?

Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle Nachfragen zur Kaution, die einige Hersteller auf Ersatzteile erheben. So wird beispielsweise vom PSA-Konzern eine Kaution erhoben, wenn Felgen geliefert werden. Dies soll das Recycling bestimmter Bauteile erleichtern. Dem Betrieb entstehen aber dadurch weitere Kosten, weil er dann die beschädigte Felge verpacken und an den Hersteller zurücksenden muss. Wie ist mit diesen Kosten umzugehen? Können diese im Haftpflichtschadenfall dem Versicherer des Unfallverursachers weiterberechnet werden?

Was die Kaution selbst betrifft, so kann diese nicht weiterberechnet werden. Der Betrieb erhält die Kaution zurück, wenn er das Ersatzteil zurückgibt. Die Kaution kann er daher nicht als Kostenposition geltend machen.

Anders sieht es jedoch aus mit den Kosten, die infolge der Rücksendung entstehen. Zu nennen sind hier erst einmal die Handlingskosten, denn schließlich muss das Bauteil ggf. gesäubert, in jedem Fall aber verpackt und verschickt werden. Als weitere Kostenposition kommen die Versandkosten hinzu, die sich konkret dem Bauteil zuordnen lassen.

Versicherer weigern sich in der Regel, solche Kosten zu tragen und vertreten die Auffassung, diese Kosten seien in den „Gemeinkosten“ enthalten. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig. Da nur auf einzelne Bauteile eine Kaution vom Hersteller erhoben wird, fallen diese Kosten auch nur bei eben jenen Bauteilen an.

Man kann hinsichtlich solcher Kosten sehr gut auf das BGH-Urteil vom 13.12.2022 (Aktenzeichen VI ZR 324/21) abstellen. Der BGH hatte seinerzeit klargestellt, dass die Kosten für die Desinfektion der Fahrzeuge im Zuge der Corona-Pandemie den Kunden und damit auch dem eintrittspflichtigen Versicherer weiterberechnet werden können. Der BGH legte damals Wert auf die Feststellung, dass die unternehmerische Kalkulation des Reparaturbetriebes die Kosten, die nur teilweise anfallen, auch gesondert auszuweisen sind. Letzten Endes bleibt es immer dem Betrieb überlassen, ob er die Stundenverrechnungssätze erhöht und damit diese Kosten den Gemeinkosten zuschlägt oder ob er diese gesondert ausweist. Der BGH hatte in der Corona-Entscheidung viel Sympathie für gesondert ausgewiesene Kosten gezeigt und dabei unterstrichen, dass dies auch der Transparenz dient.

Betriebe sollten daher die Kosten den Kunden bzw. Versicherern konkret nachweisen und berechnen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Matthias Nickel