Der Zentralverband des Deutschen Handwerk (ZDH) berichtet über die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) seit dem 14. Juli 2025 mit sofortiger Wirkung angepasste „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Der ZKF berichtete ausführlich in seinen ZKF News Online. Dabei stehen im Mittelpunkt u. a. die seit dem 1. Januar 2025 geltende Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Dies ergab u. a. an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf >hier< und gilt insbesondere für die Anforderungen an die Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen.
Ergänzend enthält das Schreiben u. a. Ausführungen zur Aufbewahrung von konvertierten eingehenden elektronischen Handels- oder Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen sowie Zahlungsbelegen bei Nutzung von Zahlungsabwicklungsdiensten. Darüber hinaus wurden Anforderungen an den mittelbaren Datenzugriff (Z2) neu gefasst.
Hintergrund: Bei der GoBD handelt sich um eine Verwaltungsanweisung des BMF, die grundlegende Prinzipien für die Buchführung und Aufbewahrung von steuerrelevanten Unterlagen festlegt, insbesondere im digitalen Bereich.
TIPP: Empfohlen wird gemeinsam mit dem Steuerberater zu prüfen, ob Anpassungen bei der Aufbewahrung von Daten und den Rechnungsprozessen vorgenommen werden müssen. Ferner muss eine vorhandene Verfahrensdokumentation aktualisiert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der AWV Arbeitsgemeinschaft wirtschaftliche Verwaltung >hier<. (AG)