Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei Anwerbung aus dem Ausland auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen.
Basis ist § 45c Aufenthaltsgesetz des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen und es ist die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen. Ein Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber stellt keine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht mit Bußgeld belegt, jedoch wird dies eine bürokratische Belastung für Arbeitgeber.
In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration >hier< hat das BMAS >hier< zur Umsetzung in Form eines Merkblattes für Arbeitgeber >hier< sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte (siehe Anlage 2 >hier< und 3 >hier<) erarbeitet.
Arbeitgeber können eine der beiden Vorlagen (Anlage 2 mit Empfangsbestätigung oder Anlage 3 ohne Empfangsbestätigung) oder eigene Unterlagen verwenden, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
ZDH-TIPP: Nehmen Sie das jeweilige Dokument direkt in den Arbeitsvertrag auf oder senden Sie dem Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine E-Mail mit den Informationen zu. (AG)