ZDH-Information: Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über die vom Bundeskabinett auslaufende SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung und deren Änderungen >hier<.

Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat konkrete Punkte zur Einhaltung des Arbeitsschutzstandards formuliert >hier<.Die auslaufende SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung wird bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. In diesen Standards sind sowohl Grundsätze als auch ein betriebliches Maßnahmenkonzept enthalten. Dabei wird auf technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen im Betrieb eingegangen.

Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung
Darauf aufbauend hat die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ihre branchenspezifischen Handlungshilfen angepasst. Die Infektionsgefährdung wird damit Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und muss entsprechend aktualisiert, die Schutzmaßnahmen angepasst und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung (GB) ist das zentrale Element beim Arbeitsschutz. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber zur Durchführung einer GB verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die GB selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte damit beauftragen.

Weitere Einzelheiten sind den Handlungshilfen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zu entnehmen.