ZDH-Information: Regelungen zum Genesenenstatus, Quarantäne und Entschädigungszahlungen

Der Zentralverband des Deutschen Handwerk (ZDH) informiert über die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung der Änderungen in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirusverordnung >hier<.

Dieses hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG >hier< und 3G am Arbeitsplatz. Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Eine Folge für die Praxis ist, dass Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten dürfen.

Weitere Informationen über die Änderungen sowie über den Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne erhalten Sie im Rundschreiben des ZDH.