ZDH-Information über die Rechtssicherheit bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Personengesellschaften

Die umsatzsteuerliche Organschaft dient der Verwaltungsvereinfachung und mindert die bürokratischen Lasten innerhalb einer Unternehmensgruppe, die aus komplexen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen im zwischenunternehmerischen Bereich, z. B. bei der Rechnungstellung entstehen. Diese Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer (§2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) führt dazu, dass nur ein Unternehmer im Sinne des UStG vorliegt.

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten im Sinne dieser Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes auch Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG als juristische Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UstG) >hier<.

Werden das Bestehen bzw. der Wegfall einer Organschaft nicht erkannt und deshalb die Umsätze im Rahmen einer oft späteren Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung anders zugeordnet, so kann dies oft gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen.

In der Kompakt-Information vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird über die Risiken und Korrekturen zur unerkannten Organschaft informiert >hier<.