ZDH-Information: Überabeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) berichtet über die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsregel, die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde.

Der ZKF berichtete in seinen Online-News über die geltenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordenung zur Pandemiebekämpfung. Neben der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel >hier< gilt befristet, vorerst bis zum 15. März 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält u. a. folgende Änderungen:

  • Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen).
  • Umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt).
  • Auf Baustellen ist eine Wasserversorgung durch Kanister etc. ebenfalls zulässig.
  • Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) diese notwendig machen.

Darauf hingewiesen wird, dass „die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung untersetzt werden. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.“

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der BAuA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin >hier<.