ZDH-Information: Überbrückungshilfe II – Start der Beantragungsmöglichkeit

Der ZKF berichtete in seinen Online-News über die Verlängerung der Hilfestellungen des Bundes für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen sowie Selbstständige (Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb) und Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Die Antragsstellung ist ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) möglich, der die Antragsberechtigung, den erwarteten Umsatzrückgang und die laufenden Fixkosten bestätigt.

Aufgrund der notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern konnte die Beantragung der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht nahtlos an die erste Phase anschließen. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.

Nicht möglich ist: Nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, aber Änderungsanträge können noch bis einschließlich 30. Oktober 2020 eingereicht werden. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden.

Informationen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sind auf der ZDH-Homepage >hier< einsehbar.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie unter der aktuell gehaltenen FAQListe vom Bundeswirtschaftsministerium >hier<.